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Am 29.4 hat sich das Planungsunternehmen Greenwind Energy dem Gemeinderat vorgestellt und Varianten für einen Windpark auf der Potenzialfläche der Gemeinde am „Müssener Holz“ präsentiert. Am 19. Mai 2026 wurde das Vorhaben von Greenwind
Energy in der Alten Schule in Müssen öffentlich vorgestellt.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich um die externe Seite des Planungsunternehmens.
Der Gemeinderat hat über mehrere Wochen Fragen zur Windparkplanung per Email gesammelt und diese unten zusammen mit Antworten veröffentlicht. Weitere schriftliche Fragen werden seit dem 27. August 2026 an dieser Stelle nicht mehr beantwortet. Am 3. September 2026 findet eine Einwohnerversammlung statt, auf der weitere Fragen gestellt werden können. Die Einladung hierzu finden sie hier: https://gemeinde-muessen.online/einladung-zur-einwohnerversammlung
Alle Gemeinderatsmitglieder sind aber auch stets persönlich ansprechbar und freuen sich über jeden offenen Dialog sowohl mit Kritikern als auch Befürwortern der Projektidee!
Hier zunächst eine kurze Zusammenfassung zum Planungsverfahren:
Die Bauleitplanung, die für einen Windpark in der Gemeinde Müssen notwendig wäre, besteht grundsätzlich aus einem Flächennutzungsplan (FNP) und einem Bebauungsplan (B-Plan). Das Verfahren beginnt für beide Pläne laut § 2 BauGB mit einem Aufstellungsbeschluss. Danach wird basierend auf ersten Umweltprüfungen und Fachgutachten ein Vorentwurf erarbeitet. Zu diesem Vorentwurf findet gemäß § 3 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Parallel werden nach § 4 BauGB die relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen, muss die Gemeinde einen überarbeiteten Entwurf beschließen und mit Begründung, Umweltbericht und Gutachten öffentlich auslegen. Es findet erneut
eine Öffentlichkeitsbeteiligung und parallel eine Beteiligung der relevanten Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Erst frühestens nach diesem Schritt und erneuter Abwägung aller Stellungnahmen kann der Gemeinderat final einen Beschluss über die beiden Pläne (FNP und B-Plan) fassen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Windparkplaner trotzdem noch ein Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.
Die Gemeinde erteilt keine Genehmigung für den Windpark, aber sie kann die Planungsgrundlage mitgestalten.
Der gesamte Planungs- und Genehmigungsprozess würde sich über mehrere Jahre erstrecken. Dabei wäre die Erteilung einer Genehmigung nicht garantiert. Die Kosten für den Prozess lägen vollständig beim Projektentwickler.
| Eingangsdatum | 15 Juni 2026 6:57:49 |
| Frage | a) Deswegen interessiert mich als erstes, wer die Fragen hier beantwortet. Und ich meine damit nicht die redaktionelle Arbeit, sondern die inhaltliche. Auf welche Quellen stützt die Gemeindevertretung ihre Aussagen / Antworten auf die Bürgerfragen. b) inwieweit ist gewährleistet, dass alle Gemeinderatsmitglieder mindestens die Fragen und Antworten hier kennen und somit eine Wissensgrundlage haben, die über das hinaus gehen, was Betreiberfirmen veröffentlichen? |
| Antwort Gemeindevertretung | Wie wir Ihre Fragen beantworten: Für eine verlässliche Auskunft nennen wir Ihnen bei jeder Antwort die genaue Quelle. Je nach Fragestellung wird die Antwort direkt von der Gemeindevertretung, der zuständigen Stelle im Amt Büchen, dem Fachplaner „Prokom“, dem Projektierer „Greenwind“ oder einer anderen externen Expertenquelle erarbeitet. Alle Fragen und Antworten liegen der Gemeindevertretung vor Veröffentlichung zur Durchsicht, Stellungnahme, Überarbeitung und Abstimmung vor, so dass bestmöglicher Wissenstransfer und größtmögliche Transparenz gewährleistet werden können. |
| Eingangsdatum | 15 Juni 2026 21:55:19 |
| Frage | a) Deshalb möchten wir gerne wissen, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat, auf die konkrete Gestaltung des Projekts Einfluss zu nehmen. b) Besteht die Möglichkeit, mit GreenWind über die Anzahl oder die Höhe der geplanten Windenergieanlagen zu verhandeln? c) Könnte beispielsweise geprüft werden, ob die beiden nahe am Louisenhof vorgesehenen Anlagen aus der Planung herausgenommen werden können? |
| Antwort Fachplaner Prokom und Bauverwaltung Büchen, Gemeindevertretung | a) Bauleitpläne können gem. § 1 Abs. 3 BauGB nur von der Gemeinde aufgestellt werden. Damit liegt die Planungshoheit bei der Gemeinde. Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Projektierer auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Durchführungsvertrag) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan verpflichtet. Wenn die Gemeinde die Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitpläne (Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan) und den Städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Bauleitplanungskosten mit dem Projektierer schließen würde, verfolgt die Gemeinde das Planungsziel durch die Aufstellung der Bauleitpläne die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Windenergiegebiet in dem Geltungsbereich der Gebietsabgrenzung zu ermöglichen. Die Gemeinde kann die Grenzen des Planungsgebiets und somit Abstände zur Wohnbebauung festlegen, sowie die Anlagenanzahl begrenzen. Sollte der Projektierer den Vorstellungen der Gemeinde nicht folgen können/wollen, wird dem Projektierer über den zuvor genannten zuschließenden Städtebaulichen Vertrag das Recht eingeräumt, den Vertrag zur Kostenübernahme der Bauleitplanungskosten während des Aufstellungsverfahrens zu kündigen. Die Gemeinde hat dann die Möglichkeit das Bauleitplanverfahren einzustellen, da ein Planungserfordernis bei Wegfall des Kostenträgers (Projektierers) entfällt. b) Die Antwort dazu ergibt sich aus der Antwort zu a). Die Gemeinde hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Möglichkeit, u.a. bei den Festlegungen der Anzahl und der Höhe der zukünftigen Windenergieanlagen mitzuwirken. Reduktionen müssen immer städtebaulich begründet werden. c) Eine Prüfung ist möglich. Dabei sind jedoch die Antworten zu a) und b) zu berücksichtigen. |
| Eingangsdatum | 16 Juni 2026 10:02:21 |
| Frage | a) Welche Gründe sprechen aus Sicht der Gemeindevertretung für die Umsetzung des Projektes und warum? b) Welche Gründe sprechen aus Sicht der Gemeindevertretung dagegen und warum? |
| Antwort Gemeindevertretung | Die Abwägung der Gründe dafür und dagegen ist Gegenstand der laufenden Diskussion in der Gemeindevertretung und in der Diskussion mit den Müssener BürgerInnen. Die folgenden Punkte sind bisher Teil der Betrachtung: a) 1) Gesellschaftliche Verantwortung für einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende, 2) mögliche Unterstützung der kommunalen Wärmeversorgung in der Gemeinde Müssen Die Chance auf Verbesserung der Haushaltslage der Gemeinde durch Einkünfte aus der Gemeindeabgabe sowie die zusätzlich vom Projektierer angebotene finanzielle Unterstützung für lokale Vereine und/oder finanzielle Vorteile für die BürgerInnen direkt wird von der Gemeindevertretung berücksichtigt, wird aber nicht das entscheidende Kriterium sein. b) Einflüsse auf Natur und Menschen durch Schall, Schattenwurf, Sichtbarkeit sowie Verkehr während der Bauphase. Für eine genauere Bewertung dieser Punkte werden Studien, Gutachten und der Vergleich alternativer Szenarien (z.B. unterschiedlicher Anlagenhöhen und Anzahl) benötigt. |
| Eingangsdatum | 17 Juni 2026 12:34:01 |
| Frage | a) Ich möchte gerne wissen, weshalb es so gigantische Windräder sein sollen? Hätten es nicht auch kleinere getan? b) Wo stehen diese 267 m hohen Windräder bereits? c) Weiterhin interessiert es mich, wieviele Meter das dichteste Windrad zu unserem Haus [Adresse entfernt] steht. d) Müssen wir wieder mit dem regen Verkehr an unserem Grundstück rechnen? |
| Antwort Gemeindevertretung | a) Die Größe der einzelnen Windräder ist bisher keineswegs festgelegt. Der Projektierer Greenwind Energy hat nur eine Projektidee mit einer „Maximalplanung“ vorgelegt (verfügbar hier). Hintergrund: Mit höhere Windkraftanlagen ist aufgrund eines höheren Windaufkommens in größeren Höhen eine konstantere Energieproduktion und ein höherer Gesamtertrag zu erwarten. Neue Windparks konkurrieren nach dem aktuellen Erneuerbaren Energien Gesetz miteinander in einem Auktionsverfahren um Zuschläge zur Einspeisevergütung. Der Projektierer hat somit ein Interesse daran, den wirtschaftlich besten Park zu planen. Daher werden anfangs immer die größten verfügbaren Anlagen in maximaler Anzahl geplant. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Maximalplanung im Laufe des Genehmigungsverfahrens aufgrund unterschiedlicher Beschränkungen so nicht umgesetzt werden kann. Eine Einschränkung, die der Projektierer bereits selbst dargestellt hat, sind die durch das Plangebiet verlaufenden Anschlusstrassen des Trave-Bille-Links (mit dem geplanten Multiterminalhub in Bartelsdorf) . Nicht zuletzt kann die Gemeinde im Bebauungsplan, sofern städtebaulich begründbar, Beschränkungen festlegen. b) Eine solche Anlage steht in Santow bei Grevesmühlen: https://www.nordex-online.com/de/2025/01/nordex-group-erreicht-mit-selbstentwickelten-hybridturm-neue-hoehen-die-zweite-n175-6-x-ist-jetzt-installiert-erstmals-mit-179-meter-nabenhoehe/ c) Die einzelnen Standorte stehen nicht fest. Basierend auf der oben genannten Maximalplanung (verfügbar hier) liegt der Abstand Ihres Hauses zum Anlagenstandort etwa bei 1000m. d) Eine konkrete Planung für die Zuwegung bzw. Anlieferung der Anlagen ist vom Projektierer bisher noch nicht aufgestellt. |
| Eingangsdatum | 19 Juni 2026 9:26:21 |
| Frage | Auch wenn der Mastfuß den Abstand einhält, wie weit reichen die Rotorblätter, bzw. die Flügelspitzen über den Luftraum. |
| Antwort Gemeindevertretung | Rotorblätter können sich nicht über private Grundstücksgrenzen hinweg erstrecken, wenn mit dem Eigentümer kein Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Zudem ist eine „Rotor-innerhalb-Planung“ erforderlich. Das heißt, dass die vom Rotor überstrichene Fläche im Windenergiegebiet liegen muss. Mit der vom Projektierer angedachten Windenergieanlage würde die Flügelspitze eine Fläche mit einem Radius von knapp 90 Metern vom Turmmittelpunkt überstreichen. Zur Klarstellung: über die genauen Anlagenstandorte bzw. die Mindestabstände zur Wohnbebauung gibt es noch keine Entscheidung. |
| Eingangsdatum | 24 Juni 2026 11:11 |
| Frage | a) ich hätte gerne eine bildliche Darstellung/Simulation des Schattenwurfes, damit es besser vorstellbar wird und ersichtlich ist, bis zu welcher Strasse genau es sich erstreckt. Die Kreisdarstellungen von Schall- und Schattenradien sind mir nicht deutlich genug. b) Gibt es für uns als Gemeinde die Möglichkeit, die Hochspannungsleitungen von 50 Hertz weiter um Louisenhof herum zu leiten? Oder darauf zu drängen, daß es Erdleitungen werden? Die Belastung durch solche Überlandleitungen sind nicht gering und diese laufen viel dichter an den Häusern vorbei, als die Windräder. |
| Antwort Gemeindevertretung | a) Wir werden uns erkundigen, welche zusätzlichen Möglichkeiten der Veranschaulichung per Simulation es gibt. Vermutlich ist der Schattenwurf jedoch besser nachvollziehbarer durch die nähere Besichtigung einer realen Windkraftanlage. b) Die Frage kann durch die Gemeindevertretung nicht beantwortet werden, da es sich um ein Planungsverfahren von 50Hertz handelt. |
| Eingangsdatum | 4 Juli 2026 2:34:43 |
| Frage | Ist im Vorwege an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gedacht worden? Da der veröffentlichte Zeitplan zumindest eine erste schon erfolgte Prüfung voraussetzten würde… Ein Ergebnis hier wäre sehr interessant zu kennen, da sich geschützte Tiere in dem Bereich aufhalten (z.B. Rotmilan) und zumindest ein Teil der angedachten Fläche hierduch geschützt wäre. |
| Antwort Gemeindevertretung | Sofern ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Im Zuge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Bestandteile des Umweltberichts ergeben sich aus der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4 c) zum Baugesetzbuch. Die Öffentlichkeit kann den Umweltbericht im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben. Im Umweltbericht ist zwar ein überwiegender Teil der Umweltaspekte enthalten, die für die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich sind; im Genehmigungsverfahren selbst werden von der Genehmigungsbehörde aber noch weitere zusätzliche Unterlagen/Prüfungen gefordert. |
05. August 2026 16:16
Wie bewertet die Gemeindevertretung die Erfolgsaussichten eines eventuellen Bauleitplanverfahrens vor dem Hintergrund der aktuellen Bewertung der Landesplanung?
In den bisherigen Planungsunterlagen werden finanzielle Unterstützungen für Vereine und lokale Projekte in Aussicht gestellt.
Wir möchten unter anderem wissen,
Abschließend möchten wir wissen,
In den bislang vorgestellten Planungsunterlagen wird PROKOM als Stadtplanungsbüro empfohlen.
Die Landesplanung Schleswig-Holstein hat die Potenzialfläche PR3_LAU_019 nach fachlicher Prüfung nicht als Vorranggebiet übernommen.
Darüber hinaus hat die Landesplanung auch die Potenzialflächen PR3_LAU_315 und PR3_LAU_316 im Gemeindegebiet Müssen geprüft und ebenfalls nicht als Vorranggebiete übernommen. Damit wird deutlich, dass die Landesplanung mehrere Potenzialflächen im Gemeindegebiet nach einheitlichen fachlichen Kriterien bewertet hat.
Wir haben die Gemeindevertretung gebeten, die Fragen rechtzeitig vor der Einwohnerversammlung sowie vor einer Entscheidung darüber zu beantworten, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll, und die Antworten – wie angekündigt – auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.
Die Gemeinde Müssen bedankt sich für die umfangreichen Fragen und Hinweise zur möglichen Nutzung der betreffenden Fläche für Windenergie.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Gemeinde derzeit in einer frühen Prüfungs- und Orientierungsphase befindet. Ein förmliches Bauleitplanverfahren wurde bislang nicht eingeleitet. Daher liegen noch nicht für alle angesprochenen Fragen belastbare fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungsgrundlagen vor.
Die Gemeinde nimmt die bisherigen Bewertungen der Landesplanung, insbesondere hinsichtlich Siedlungsnähe, Artenschutz, Natur und Landschaft sowie der Flächeneignung, zur Kenntnis. Diese Belange werden bei einer weiteren Prüfung berücksichtigt. Die Gemeinde hat zum jetzigen Zeitpunkt weder festgestellt, dass die von der Landesplanung benannten Konflikte ausgeräumt sind, noch, dass sie einer möglichen Bauleitplanung zwingend entgegenstehen.
Vor einer Entscheidung im Bauleitplanverfahren sind die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Grundlagen zu ermitteln. Dazu können insbesondere Untersuchungen zu Raumordnung, Wohnumfeld, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz, Landschaftsbild, Erholung, Infrastruktur und weiteren betroffenen Belangen gehören.
Dies betrifft auch die in den Fragen angesprochenen geschützten Arten, Lebensräume, Gewässer, Waldflächen sowie die Wohn- und sonstigen Nutzungen im Umfeld der Fläche.
Eine abschließende Bewertung dieser Belange oder der Erfolgsaussichten eines möglichen Bauleitplanverfahrens ist derzeit nicht möglich. Die erforderlichen Untersuchungen und Stellungnahmen sind gegebenenfalls erst im weiteren Verfahren einzuholen.
Auch zu möglichen Einnahmen der Gemeinde können derzeit keine belastbaren oder gesicherten Beträge genannt werden. Dies betrifft insbesondere Gewerbesteuer, mögliche Zahlungen nach § 6 EEG sowie sonstige Beteiligungs- oder Einnahmemodelle.
Entsprechende Angaben aus den Präsentationsunterlagen des Projektentwicklers greenwind sind als Prognosen beziehungsweise Planungsannahmen und nicht als gesicherte kommunale Einnahmen zu verstehen.
Sollte sich ein konkretes Vorhaben entwickeln, werden dessen wirtschaftliche Auswirkungen einschließlich möglicher Einnahmen, Kosten, Infrastrukturfolgen und Rückbaufragen auf Grundlage der dann verfügbaren Informationen geprüft.
Eine Entscheidung über die spätere Verwendung möglicher Einnahmen wurde bislang nicht getroffen. Gleiches gilt für mögliche Konzepte zur Wärmeversorgung, Stromkostensenkung oder Unterstützung örtlicher Vereine und Projekte. Soweit solche Leistungen von einem Projektentwickler in Aussicht gestellt werden, stellen sie ohne entsprechende verbindliche Vereinbarung keine gesicherten Ansprüche oder Einnahmen der Gemeinde dar.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Öffentlichkeit über wesentliche weitere Schritte und Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu informieren.
Welche Gutachten, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen erforderlich und veröffentlicht werden können, hängt vom weiteren Planungsstand und den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ab. Dabei sind unter anderem Datenschutz sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beachten.
Sollte ein förmliches Bauleitplanverfahren eingeleitet werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungs- und Veröffentlichungsschritte durchgeführt.
Die Gemeindevertretung bleibt bei ihren Entscheidungen eigenständig und ist an die gesetzlichen Vorgaben des Bauleitplan- und Kommunalrechts gebunden.
Die Auswahl und Beauftragung von Planungsbüros erfolgt, soweit erforderlich, nach den jeweils geltenden kommunal- und vergaberechtlichen Vorgaben.
Mögliche Interessenkonflikte beziehungsweise Ausschließungsgründe von Mitgliedern der Gemeindevertretung, wie beispielsweise Eigentum an potenziellen Anlagenstandorten, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Eine konkrete Bewertung ist jeweils anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Die Gemeinde stellt ausdrücklich klar, dass die derzeitige Prüfung keine Entscheidung für die Errichtung eines Windparks darstellt.
Ebenso ist damit keine abschließende Entscheidung gegen eine mögliche Bauleitplanung verbunden. Ziel der derzeitigen Überlegungen ist vielmehr, zunächst zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeindliche Planung rechtlich möglich, städtebaulich vertretbar und fachlich verantwortbar wäre.
Dabei werden die von der Landesplanung festgestellten Konflikte ebenso berücksichtigt wie mögliche weitere Erkenntnisse aus Fachgutachten, Behördenbeteiligung und öffentlicher Diskussion.
Eine abschließende Abwägung der Belange – einschließlich möglicher Auswirkungen auf Wohnumfeld, Natur, Landschaft und Artenschutz – kann erst im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen, wenn hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt.
Die Gemeinde wird daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Ergebnisse prognostizieren, die erst durch die erforderlichen fachlichen Untersuchungen und Stellungnahmen in einem förmlichen Verfahren belastbar festgestellt werden können.
11. August 2026 16:48
Eine Sache, die uns dabei besonders helfen würde: eine grafische Übersicht über den gesamten Genehmigungsprozess – von der ersten Idee bis zur Inbetriebnahme. Am besten mit den Punkten:
Die Grundzüge der Bauleitplanung wurden bereits oben auf dieser Seite (https://gemeinde-muessen.online/energie) beschrieben und dabei auch auf die Beschreibung des Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein verwiesen. Über die Genehmigung des konkreten Vorhabens basierend auf dem Antrag eines Projektierers entscheidet das Landesamt für Umwelt (LfU) als Genehmigungsbehörde. Weitere Informationen zu den Beteiligungsmöglichkeiten in beiden Verfahren finden sich in den dafür vorgesehenen Portalen unter https://bimschg.bob-sh.de/faq und https://bob-sh.de/faq .
Das Verfahren wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in enger Abstimmung mit dem Amt Büchen durchgeführt. Externe Kontrolle ist durch die transparente Auslegung der Planungsunterlagen über die Onlineportale zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sichergestellt. Die Sachbearbeiter in den zu beteiligenden Institutionen sind verpflichtet die geltenden Gesetze zu wahren und ihre Amtspflichten gewissenhaft durchzuführen. Auch die Gemeindevertreter sind an ihre gesetzlichen Pflichten, insbesondere Gesetzestreue und eine ordnungsgemäße Amtsausübung gebunden. Sollten Zweifel bestehen, ist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein möglich,
beispielsweise bei Verdacht auf
Zudem kann gegen eine erteilte BImSchG-Genehmigung Klage eingereicht werden
Wir verweisen hierzu auf folgende Beschreibung: https://www.leka-mv.de/schattenwurf-von-windenergieanlagen/
In der Presse finden sich beispielsweise folgende Meldungen. Die Berichte deuten auf hohe Bürgerbeteiligung hin. Genauere Informationen liegen der Gemeindevertretung zu diesen Verfahren allerdings nicht vor.
Die Einwohnerversammlung wird durch einen neutralen Mediator und das Bauamt des Amtes Büchen begleitet.
Die Prozessbeschreibungen oben auf dieser Seite werden im Rahmen der Einwohnerversammlung grafisch dargestellt und erläutert. Die Grafik kann anschließend hier veröffentlicht werden.
03. August 2026 09:12
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