Energie

Regionale Stromerzeugung

Erhalten Sie einen Live-Überblick über die regionale Stromerzeugung in der Gemeinde Müssen. Der SH Netz Energiemonitor zeigt Ihnen, wie viel Strom aus erneuerbaren Energien in unserer Region erzeugt wird.

Zum Energiemonitor: https://sh-netz.energiemonitor.de/muessen

Windkraft

Am 29.4 hat sich das Planungsunternehmen Greenwind Energy dem Gemeinderat vorgestellt und Varianten für einen Windpark auf der Potenzialfläche der Gemeinde am „Müssener Holz“ präsentiert. Am 19. Mai 2026 wurde das Vorhaben von Greenwind
Energy in der Alten Schule in Müssen öffentlich vorgestellt.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich um die externe Seite des Planungsunternehmens.

Der Gemeinderat sammelt über die kommenden Monate Fragen unter der Emailadresse energie@gemeinde-muessen.online und wird auf dieser Seite Antworten nach und nach zur Verfügung stellen.
Die Fragen werden in Blöcken gesammelt und anschließend beantwortet. Der erste Frageblock läuft bis zum 09.07.2026.

Alle Gemeinderatsmitglieder sind aber auch stets persönlich ansprechbar und freuen sich über jeden offenen Dialog sowohl mit Kritikern als auch Befürwortern der Projektidee!

Hier zunächst eine kurze Zusammenfassung zum Planungsverfahren:

Die Bauleitplanung, die für einen Windpark in der Gemeinde Müssen notwendig wäre, besteht grundsätzlich aus einem Flächennutzungsplan (FNP) und einem Bebauungsplan (B-Plan). Das Verfahren beginnt für beide Pläne laut § 2 BauGB mit einem Aufstellungsbeschluss. Danach wird basierend auf ersten Umweltprüfungen und Fachgutachten ein Vorentwurf erarbeitet. Zu diesem Vorentwurf findet gemäß § 3 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Parallel werden nach § 4 BauGB die relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen, muss die Gemeinde einen überarbeiteten Entwurf beschließen und mit Begründung, Umweltbericht und Gutachten öffentlich auslegen. Es findet erneut
eine Öffentlichkeitsbeteiligung und parallel eine Beteiligung der relevanten Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Erst frühestens nach diesem Schritt und erneuter Abwägung aller Stellungnahmen kann der Gemeinderat final einen Beschluss über die beiden Pläne (FNP und B-Plan) fassen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Windparkplaner trotzdem noch ein Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.
Die Gemeinde erteilt keine Genehmigung für den Windpark, aber sie kann die Planungsgrundlage mitgestalten.
Der gesamte Planungs- und Genehmigungsprozess würde sich über mehrere Jahre erstrecken. Dabei wäre die Erteilung einer Genehmigung nicht garantiert. Die Kosten für den Prozess lägen vollständig beim Projektentwickler.

F&A

E-Mail #1

Eingangsdatum15 Juni 2026 6:57:49
Fragea) Deswegen interessiert mich als erstes, wer die Fragen hier beantwortet. Und ich meine damit nicht die redaktionelle Arbeit, sondern die inhaltliche. Auf welche Quellen stützt die Gemeindevertretung ihre Aussagen / Antworten auf die Bürgerfragen.
b) inwieweit ist gewährleistet, dass alle Gemeinderatsmitglieder mindestens die Fragen und Antworten hier kennen und somit eine Wissensgrundlage haben, die über das hinaus gehen, was Betreiberfirmen veröffentlichen?
Antwort GemeindevertretungWie wir Ihre Fragen beantworten:
Für eine verlässliche Auskunft nennen wir Ihnen bei jeder Antwort die genaue Quelle. Je nach Fragestellung wird die Antwort direkt von der Gemeindevertretung, der zuständigen Stelle im Amt Büchen, dem Fachplaner „Prokom“, dem Projektierer „Greenwind“ oder einer anderen externen Expertenquelle erarbeitet.
Alle Fragen und Antworten liegen der Gemeindevertretung vor Veröffentlichung zur Durchsicht, Stellungnahme, Überarbeitung und Abstimmung vor, so dass bestmöglicher Wissenstransfer und größtmögliche Transparenz gewährleistet werden können.

E-Mail #2

Eingangsdatum15 Juni 2026 21:55:19
Fragea) Deshalb möchten wir gerne wissen, welche Möglichkeiten die Gemeinde hat, auf die konkrete Gestaltung des Projekts Einfluss zu nehmen.
b) Besteht die Möglichkeit, mit GreenWind über die Anzahl oder die Höhe der geplanten Windenergieanlagen zu verhandeln?
c) Könnte beispielsweise geprüft werden, ob die beiden nahe am Louisenhof vorgesehenen Anlagen aus der Planung herausgenommen werden können?
Antwort Fachplaner Prokom
und Bauverwaltung Büchen,
Gemeindevertretung
a) Bauleitpläne können gem. § 1 Abs. 3 BauGB nur von der Gemeinde aufgestellt werden. Damit liegt die Planungshoheit bei der Gemeinde. Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Projektierer auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Durchführungsvertrag) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan verpflichtet. Wenn die Gemeinde die Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitpläne (Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan) und den Städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Bauleitplanungskosten mit dem Projektierer schließen würde, verfolgt die Gemeinde das Planungsziel durch die Aufstellung der Bauleitpläne die planungsrechtliche Zulässigkeit für ein Windenergiegebiet in dem Geltungsbereich der Gebietsabgrenzung zu ermöglichen. Die Gemeinde kann die Grenzen des Planungsgebiets und somit Abstände zur Wohnbebauung festlegen, sowie die Anlagenanzahl begrenzen. Sollte der Projektierer den Vorstellungen der Gemeinde nicht folgen können/wollen, wird dem Projektierer über den zuvor genannten zuschließenden Städtebaulichen Vertrag das Recht eingeräumt, den Vertrag zur Kostenübernahme der Bauleitplanungskosten während des Aufstellungsverfahrens zu kündigen. Die Gemeinde hat dann die Möglichkeit das Bauleitplanverfahren einzustellen, da ein Planungserfordernis bei Wegfall des Kostenträgers (Projektierers) entfällt.
b) Die Antwort dazu ergibt sich aus der Antwort zu a). Die Gemeinde hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Möglichkeit, u.a. bei den Festlegungen der Anzahl und der Höhe der zukünftigen Windenergieanlagen mitzuwirken. Reduktionen müssen immer städtebaulich begründet werden.
c) Eine Prüfung ist möglich. Dabei sind jedoch die Antworten zu a) und b) zu berücksichtigen.

E-Mail #3

Eingangsdatum16 Juni 2026 10:02:21
Fragea) Welche Gründe sprechen aus Sicht der Gemeindevertretung für die Umsetzung des Projektes und warum?
b) Welche Gründe sprechen aus Sicht der Gemeindevertretung dagegen und warum?
Antwort GemeindevertretungDie Abwägung der Gründe dafür und dagegen ist Gegenstand der laufenden Diskussion in der Gemeindevertretung und in der Diskussion mit den Müssener BürgerInnen. Die folgenden Punkte sind bisher Teil der Betrachtung:
a) 1) Gesellschaftliche Verantwortung für einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende, 2) mögliche Unterstützung der kommunalen Wärmeversorgung in der Gemeinde Müssen
Die Chance auf Verbesserung der Haushaltslage der Gemeinde durch Einkünfte aus der Gemeindeabgabe sowie die zusätzlich vom Projektierer angebotene finanzielle Unterstützung für lokale Vereine und/oder finanzielle Vorteile für die BürgerInnen direkt wird von der Gemeindevertretung berücksichtigt, wird aber nicht das entscheidende Kriterium sein.

b) Einflüsse auf Natur und Menschen durch Schall, Schattenwurf, Sichtbarkeit sowie Verkehr während der Bauphase. Für eine genauere Bewertung dieser Punkte werden Studien, Gutachten und der Vergleich alternativer Szenarien (z.B. unterschiedlicher Anlagenhöhen und Anzahl) benötigt.

E-Mail #4

Eingangsdatum17 Juni 2026 12:34:01
Fragea) Ich möchte gerne wissen, weshalb es so gigantische Windräder sein sollen? Hätten es nicht auch kleinere getan?
b) Wo stehen diese 267 m hohen Windräder bereits?
c) Weiterhin interessiert es mich, wieviele Meter das dichteste Windrad zu unserem Haus [Adresse entfernt] steht.
d) Müssen wir wieder mit dem regen Verkehr an unserem Grundstück rechnen?
Antwort Gemeindevertretunga) Die Größe der einzelnen Windräder ist bisher keineswegs festgelegt. Der Projektierer Greenwind Energy hat nur eine Projektidee mit einer „Maximalplanung“ vorgelegt (verfügbar hier).
Hintergrund: Mit höhere Windkraftanlagen ist aufgrund eines höheren Windaufkommens in größeren Höhen eine konstantere Energieproduktion und ein höherer Gesamtertrag zu erwarten. Neue Windparks konkurrieren nach dem aktuellen Erneuerbaren Energien Gesetz miteinander in einem Auktionsverfahren um Zuschläge zur Einspeisevergütung. Der Projektierer hat somit ein Interesse daran, den wirtschaftlich besten Park zu planen. Daher werden anfangs immer die größten verfügbaren Anlagen in maximaler Anzahl geplant. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Maximalplanung im Laufe des Genehmigungsverfahrens aufgrund unterschiedlicher Beschränkungen so nicht umgesetzt werden kann. Eine Einschränkung, die der Projektierer bereits selbst dargestellt hat, sind die durch das Plangebiet verlaufenden Anschlusstrassen des Trave-Bille-Links (mit dem geplanten Multiterminalhub in Bartelsdorf) . Nicht zuletzt kann die Gemeinde im Bebauungsplan, sofern städtebaulich begründbar, Beschränkungen festlegen.
b) Eine solche Anlage steht in Santow bei Grevesmühlen: https://www.nordex-online.com/de/2025/01/nordex-group-erreicht-mit-selbstentwickelten-hybridturm-neue-hoehen-die-zweite-n175-6-x-ist-jetzt-installiert-erstmals-mit-179-meter-nabenhoehe/
c) Die einzelnen Standorte stehen nicht fest. Basierend auf der oben genannten Maximalplanung (verfügbar hier) liegt der Abstand Ihres Hauses zum Anlagenstandort etwa bei 1000m.
d) Eine konkrete Planung für die Zuwegung bzw. Anlieferung der Anlagen ist vom Projektierer bisher noch nicht aufgestellt.

E-Mail #5

Eingangsdatum19 Juni 2026 9:26:21
FrageAuch wenn der Mastfuß den Abstand einhält, wie weit reichen die Rotorblätter, bzw. die Flügelspitzen über den Luftraum.
Antwort GemeindevertretungRotorblätter können sich nicht über private Grundstücksgrenzen hinweg erstrecken, wenn mit dem Eigentümer kein Pachtvertrag abgeschlossen wurde. Zudem ist eine „Rotor-innerhalb-Planung“ erforderlich. Das heißt, dass die vom Rotor überstrichene Fläche im Windenergiegebiet liegen muss. Mit der vom Projektierer angedachten Windenergieanlage würde die Flügelspitze eine Fläche mit einem Radius von knapp 90 Metern vom Turmmittelpunkt überstreichen.
Zur Klarstellung: über die genauen Anlagenstandorte bzw. die Mindestabstände zur Wohnbebauung gibt es noch keine Entscheidung.

E-Mail #6

Eingangsdatum24 Juni 2026 11:11
Fragea) ich hätte gerne eine bildliche Darstellung/Simulation des Schattenwurfes, damit es besser vorstellbar wird und ersichtlich ist, bis zu welcher Strasse genau es sich erstreckt. Die Kreisdarstellungen von Schall- und Schattenradien sind mir nicht deutlich genug.
 
b) Gibt es für uns als Gemeinde die Möglichkeit, die Hochspannungsleitungen von 50 Hertz weiter um Louisenhof herum zu leiten? Oder darauf zu drängen, daß es Erdleitungen werden? Die Belastung durch solche Überlandleitungen sind nicht gering und diese laufen viel dichter an den Häusern vorbei, als die Windräder.
Antwort Gemeindevertretunga) Wir werden uns erkundigen, welche zusätzlichen Möglichkeiten der Veranschaulichung per Simulation es gibt. Vermutlich ist der Schattenwurf jedoch besser nachvollziehbarer durch die nähere Besichtigung einer realen Windkraftanlage.
 
b) Die Frage kann durch die Gemeindevertretung nicht beantwortet werden, da es sich um ein Planungsverfahren von 50Hertz handelt.

E-Mail #7

Eingangsdatum4 Juli 2026 2:34:43
FrageIst im Vorwege an eine Umweltverträglichkeitsprüfung gedacht worden? Da der veröffentlichte Zeitplan zumindest eine erste schon erfolgte Prüfung voraussetzten würde… Ein Ergebnis hier wäre sehr interessant zu kennen, da sich geschützte Tiere in dem Bereich aufhalten (z.B. Rotmilan) und zumindest ein Teil der angedachten Fläche hierduch geschützt wäre.
Antwort GemeindevertretungSofern ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Im Zuge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Bestandteile des Umweltberichts ergeben sich aus der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4 c) zum Baugesetzbuch. Die Öffentlichkeit kann den Umweltbericht im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB einsehen und Stellungnahmen dazu abgeben. Im Umweltbericht ist zwar ein überwiegender Teil der Umweltaspekte enthalten, die für die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich sind; im Genehmigungsverfahren selbst werden von der Genehmigungsbehörde aber noch weitere zusätzliche Unterlagen/Prüfungen gefordert.